Statuten

 Statuten TC Vomp

lt. Vereinsgesetz 2002

                    

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Vomp“.

(2) Der Tennisclub Vomp hat seinen Sitz in 6134 Vomp, politischer Bezirk Schwaz, Bundesland Tirol. Er erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Vomp, bei sportlichen Wettkämpfen (Turnieren, Mannschaftsmeisterschaften, Freundschaftsspielen etc.) auch auf das Bundesland Tirol und darüber hinaus.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2 

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ermöglicht und fördert die Ausübung des Tennissports auf breiter Basis, die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (Turniere, Freundschaftsspiele, Mannschaftsmeisterschaften) und organisiert den Betrieb einer Tennisanlage inklusive eines Buffets, welche von der Gemeinde dem Tennisclub Vomp zur Verfügung gestellt werden (siehe Sondervereinbarung).

  

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. die Bereitstellung von Spiel- und Trainingsmöglichkeiten für Tennisspieler:innen  aller Altersklassen
  2. die Organisation von sportlichen Veranstaltungen und die Förderung der Teilnahme an Turnieren und Mannschaftsmeisterschaften
  3. die Pflege der Kameradschaft durch die Organisation gesellschaftlicher Veranstaltungen
  4. die Abhaltung von Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
  5. Kontakte und Verbindungen zu Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung
  6. Publikationen 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge 
  2. Spielgebühren
  3. Einnahmen und Erträgen aus sportlichen und gesellschaftlichen
     Veranstaltungen 
  4. Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen
  5. Sponsoring Beiträge
  6. Buffetbetrieb


§4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen. 

(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder einer Mindestzugehörigkeit von 40 Jahren ernannt werden. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, nicht jedoch von den Spielgebühren. Im Hinblick auf die anrechenbaren Jahre für eine Ehrenmitgliedschaft werden nur jene Jahre gerechnet, in denen der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.

                               

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

                            

(1) Mitglieder des Vereins sind alle physischen Personen, die ihren Mitgliedsbeitrag zahlen oder Ehrenmitglied sind.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.
                       

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Die austretenden, wie die ausgeschlossenen Mitglieder, können gegen den Verein keinerlei Ansprüche stellen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu geben.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 


§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie haben Stimm- und Antragsrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Auf Vorlage von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung durchzuführen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Spielgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung (§§ 10 und 11)

der Vorstand (§§ 12 bis 14)

die Rechnungsprüfer (§ 15)

und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 9

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators oder einer gerichtlich bestellten Kuratorin * (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator/einer gerichtlich bestellten Kuratorin* (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder sofort beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle einer Verhinderung der/die Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen ist.

                               

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag 
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Spielgebühren
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  10. Beschluss über Zugehörigkeit zu Verband und Dachorganisation (TTV, ASVÖ  etc.)

                                

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand (= Leitungsorgan) besteht mindestens aus einem Obmann/einer Obfrau *, einem/einer Schriftführer*in, einem/einer Kassier*in, einem/einer Jugendwart*in, einem/einer Sportwart*in, und einem/einer Jugendsprecher*in.
 Zusätzlich können zur Bewältigung der Vereinsaufgaben von der Generalversammlung Stellvertreter*innen und Beiräte/Beirätinnen gewählt werden, allerdings nur auf Grund eines schriftlichen Wahlvorschlages und bei Neuwahlen (= alle zwei Jahre).

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jedeRechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau *, bei Verhinderung der/die Stellvertreter*in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(10) Bei den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und zu genehmigen ist.


§ 12

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  8. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung          


§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Obmann/Obfrau und Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) von Obmann/Obfrau und Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen (z.B. im Rahmen des jeweiligen Ressort-Budgets), den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Alle Aussendungen an die Mitglieder erfolgen über den/die Schriftführer/in.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er/sie führt auch das Mitgliederverzeichnis.

(8) Der/die Jugendwart/in sorgt in Zusammenarbeit mit dem/der
 Sportwart/in für die Einbindung der Jugend in die Vereinsgemeinschaft durch entsprechende Programme (z.B. Jugendtraining, Veranstaltungen, Förderungskonzept)

(9) Der/die Sportwart/in hat die Verantwortung für die Organisation und Koordination der gesamten sportlichen Aufgaben im Verein.

(10) Im Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle der Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 14

Rechnungsprüfer*innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
 Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

                       

 § 15

Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Die Entscheidung ist zu protokollieren.

 

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


§ 17

 Haftung

Der „Tennisclub Vomp“ haftet weder für Unfälle noch Verluste jeglicher Art. Des Weiteren gelten für die Haftung die im Vereinsgesetz 2002 Bezug habenden Bestimmungen.

                            

§ 18

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die Statuten wurden in geschlechtergerechter Schreibweise abgefasst. Für intergeschlechtliche Menschen steht folgender Platzhalter: *.

                               

§ 19

In-Kraft-Treten der Statuten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten und treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 16.04.2021 in Kraft.

                               

Vomp, am 16. April 2021      

Obmann e.h.


Die Statuten können ebeso hier als PDF-Datei heruntergeladen werden

Statuten TC Vomp.pdf